Als Arbeitsrecht bezeichnet man die Gesamtheit aller Gesetze und Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Arbeitsschutz, Folgen bei Arbeitsunfall, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialversicherung, die Arbeitslosenfürsorge, die Mitbestimmungsrechte von Gewerkschaften und Betriebsräten und angrenzende Themen regeln.
Im bürgerlichen Recht ist das Arbeitsrecht kein eigenes Rechtsfach, sondern speist sich aus Einzelgesetzen und Bestimmungen des öffentlichen, des Privat- und des Strafrechts. Der Begriff hat sich insbesondere mit der Arbeiterbewegung des beginnenden 20. Jahrhunderts entwickelt.
In Deutschland gab es zweimal Versuche, das Arbeitsrecht durch ein allumfassendes, übergreifendes Gesetz zu regeln, allerdings aus diametral entgegengesetzten Gründen:
1. im Nationalsozialismus mit dem “Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit” vom 20. Januar 1934, das die Grundlagen eines neuen Gemeinschaftsrechts aller schaffenden Deutschen bilden sollte, das von den Grundsätzen “des Führertums, der Leistung und den Idealen von Treue, Kameradschaft und Ehre getragen würde”;
2. in der DDR mit dem “Gesetzbuch der Arbeit” (GBA) von 1961 und seit 1. Januar 1978 mit dem “Arbeitsgesetzbuch” (AGB), das als Teil des einheitlichen sozialistischen Rechts der DDR verstanden wurde.
Nach dem Ersten Weltkrieg war der Begriff des internationalen Arbeitsrechts entstanden. Der Versailler Vertrag betraf im Teil 13 den Arbeitsschutz. Artikel 157 der Reichsverfassung Deutschlands verlangte die Schaffung eines einheitlichen deutschen Arbeitsrechts, Artikel 182 enthielt die Verpflichtung des Deutschen Reiches zu einer zwischenstaatlichen Regelung der Arbeitsrechtsverhältnisse.
Birgit Hoja
Rechtsanwältin
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(Auszug des Artikels zum Arbeitsrecht aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Entsprechend der GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Auflistung der beteiligten Autoren.)